Das Problem mit Kunden ist, dass sie mir meinen Job erklären wollen. Denn sie wissen alles besser, und einige von ihnen sind sogar „Hobby“-Rechtsanwälte, die angeblich auf der Toilette Jura studiert haben.
Ein Beispiel: Ich habe einen Kunden bedient, der bezahlt hat, und er kam danach verstört zurück. Das Problem ist, dass der Kunde eine Ware, die er bezahlt hat, nicht mehr haben möchte, weil offenbar der Preis an der Kasse nicht stimmt. Eine Erklärung von mir wollte der Kunde nicht hören. Er meinte nur, dass der Preis, der auf dem Preisschild steht, verbindlich ist und gesetzlich geregelt sei. Ich habe den Fehler gemacht und muss nun die Differenz auszahlen. Zudem möchte er bitte, dass das Preisschild ausgetauscht wird. Mit diesen Worten hat der Kunde auf mich eingeredet.
Fakt ist jedoch, dass hier nichts Gesetzliches vorliegt. Zumindest nicht das, was der Kunde behauptet. Gesetzlich ist festgeschrieben, dass laut Paragraf 119 Abs. 1 BGB der Verkäufer die Preisauszeichnung anfechten darf, wenn es sich um ein irrtümlich ausgepreistes Preisschild am Regal handelt.
Einfacher ausgedrückt: Wenn der Preis an der Ware versehentlich oder irrtümlich falsch angegeben wurde, darf der Verkäufer diesen auch gegenüber dem Kunden reklamieren, wenn dieser dies beanstandet. Der Kunde hat also keinen Anspruch auf den Preis, der am Regal steht, da der tatsächliche Preis an der Kasse festgelegt ist. Hierzu gibt es sehr informative Artikel auf test.de und focus.de.
Natürlich kann der Verkäufer auch kulant sein und die Differenz für die Ware auszahlen, und somit den Preis akzeptieren, der am Regal steht, wenn der Kunde nett und einsichtig ist. Der Ton macht die Musik, und dieser ist oft nicht der angenehmste.